Stiftungsregister verschoben auf den 1. Januar 2028

Anja Knoop
Rechtsanwältin, Steuerberaterin

Nicht ganz überraschend ist der Hintergrund der geplanten Verschiebung, dass die technischen Voraussetzungen für das Stiftungsregister noch nicht vorliegen. In dem Entwurf des BMJV lautet die Begründung: "Um ein zuverlässiges Bereitstehen der für das Führen des Stiftungsregisters notwendigen Technik zu garantieren, soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden."

Ziel des Stiftungsregisters war, den Stiftungssektor für die Öffentlichkeit transparenter zu machen. Die entsprechende Änderung des BGB verweist auf das Ausführungsgesetz, das „Stiftungsregistergesetz“, welches ergänzende Regelungen zu Aufbau und Führung des Stiftungsregisters vorsieht. Darin geregelt sind umfangreiche Meldepflichten der Stiftungsorgane, flankiert mit Details über die technische Abwicklung. Auch Sanktionen und Rechtswege sind vorgesehen. Das Stiftungsregistergesetz wiederum verweist auf die „Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters“, welche mit Referentenentwurf vom 27. Mai 2025 erstmals veröffentlicht und bislang noch nicht verabschiedet wurde. In dieser Verordnung werden weitere Details über die Führung des Stiftungsregisters geregelt. Es werden Anordnungen zur Gestaltung der Registerblätter, der Registerakten und der Registerordner getroffen. Auch werden die technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb des Stiftungsregisters geregelt, ferner das Verfahren zur Eintragung, das Verfahren der Einsichtnahme und die Stiftungsregistergebührenverordnung. Wer sich näher mit dem gesetzgeberischen Gesamtpaket beschäftigt, ahnt, dass es sich hier jedenfalls nicht um einen aktiven Beitrag des Gesetzgebers zum Bürokratieabbau handelt. Vor diesem Hintergrund dürften die handelnden Stiftungsorgane, die von den zusätzlichen Meldepflichten in erster Linie betroffen sind, über die zeitliche Verschiebung nicht traurig sein. Einziger Nachteil ist, dass die Stiftungsaufsichten nach wie vor Legitimationsbescheinigungen ausstellen müssen, die sich nach Einführung des Stiftungsregisters erledigt haben sollten.

Im Einzelnen werden folgende zeitliche Etappen zu beachten sein:

  • Das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes wird um zwei Jahre auf den 1. Januar 2028 verschoben. Analog dazu wird auch die Durchführungsverordnung zeitlich verschoben in Kraft treten.
  • Vor dem 1. Januar 2028 entstandene und bis dahin nicht aufgelöste oder aufgehobene Stiftungen sollen nun spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden.
  • Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, sollen von bereits vor dem 1. Januar 2028 entstandenen Stiftungen nicht zum Stiftungsregister angemeldet werden müssen.
  • Die Stiftungsaufsichten haben nach dem 31. Dezember 2028 der Registerbehörde unverzüglich eine Liste der bestehenden und vor dem 1. Januar 2028 errichteten Stiftungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Diese Verpflichtung ersetzt nicht die Meldepflicht der einzelnen Stiftungen.
     

Fazit Ein bundesweit geführtes Stiftungsregister wurde von den meisten Beteiligten des Stiftungssektors als wünschenswert und notwendig erachtet, auch wenn beispielsweise die Offenlegung personenbezogener Daten der Vorstände teilweise kritisiert wurde. Die Hoffnung besteht, dass die Verlängerung der Frist zum Inkrafttreten des Registers nicht nur zu einer technischen Funktionsfähigkeit des Registers führen wird, sondern die Zeit auch für inhaltliche Verbesserungen bezogen auf die Regelung der Interessen bei Einsichtnahme oder der Belastbarkeit von Eintragungen genutzt wird.